Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Janergy GmbH

Rhöndorfer Str. 85, 53604

Bad Honnef, Deutschland

Stand: 25.11.2024

1. Allgemeines, Geltung der AGB

 

1.1 Geltungsbereich

Alle Verkäufe, Dienst- oder Werkleistungen, Angebote und Auftragsabwicklungen der Janergy GmbH

(nachfolgend: Janergy) erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich auf der Grundlage

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

1.2 Abweichende Bedingungen und Konditionen

Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie vertraglich vereinbart oder von uns

ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen

abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden: Bezeichnung für Geschäftspartner aller Art)

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Insbesondere liegt in der Bezugnahme auf ein Schreiben des Kunden oder eines Dritten, das

Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, kein Einverständnis mit diesen

Bedingungen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von

unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos

ausführen.

 

1.3 Schriftform und Vertretungsbefugnis

Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen uns und dem jeweiligen Kunden zum Zwecke des

Abschlusses und/oder der Durchführung von Verträgen bedürfen der Schriftform, wobei auch E-Mails

genügen. Zeichnungsberechtigt sind Geschäftsführer und Prokuristen. Unsere sonstigen Mitarbeiter

und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Verträge oder Vereinbarungen in irgendeiner Form

abzuschließen oder Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über übliche

Absprachen zur konkreten Vorbereitung oder Durchführung von wirksam vereinbarten Verträgen

hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Zusagen, die Janergy kostspielige

Verpflichtungen auferlegen.

 

1.4 Kunden

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),

Kaufleuten (§ 1 HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen.

 

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

 

2.1 Unverbindliche Angebote

Unsere Verkaufsprospekte, Webseiten, Kostenvoranschläge, Preislisten etc. stellen keine Angebote,

sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Maße, Gewichte, Abbildungen und

sonstige technische Angaben in unseren Verkaufsprospekten sind annähernd und freibleibend.

1Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Beratung durch uns den Charakter eines Dienstleistungs-

und nicht eines Werkvertrages.

 

2.2 Vertragsangebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt des

Zwischenverkaufs oder bei Dienstleistungen unter dem Vorbehalt der anderweitigen Verwendung,

sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware oder

Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der

Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei

Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

2.3 Eigentums- und Urheberrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-

bzw. Urheberrechte vor, unabhängig davon, ob sie als Hard- oder Softcopy zur Verfügung gestellt

werden. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind.

Vor ihrer Weitergabe an Dritte, auch in elektronischer, kopierter oder auszugsweiser Form, bedarf

der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese

Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell vorhandene Kopien oder gespeicherte

Daten zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt

werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

2.4 Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Vertrages oder unserer

Auftragsbestätigung zustande. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Verbesserungen,

Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, soweit dies nicht zu einer wesentlichen

Änderung der Spezifikation führt. Janergy ist jederzeit berechtigt, offensichtliche Unrichtigkeiten, wie

z.B. Schreibfehler, Rechenfehler, formale Mängel etc. zu berichtigen, die in einem Angebot, einer

Rechnung, einem Bericht, einem Gutachten oder einer sonstigen fachlichen Äußerung von

Mitarbeitern von Janergy oder anderen auf unserer Seite beteiligten Unternehmen oder deren

Erfüllungsgehilfen enthalten sind.

 

2.5 Selbstbelieferungsvorbehalt

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

durch unsere Zulieferer, es sei denn, wir haben die Nicht-, Schlecht- oder Spätleistung selbst zu

vertreten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Erfolgt die Belieferung durch unseren Lieferanten nicht,

nicht richtig oder nicht rechtzeitig, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. In derartigen

Fällen sind wir, wenn wir die ordnungsgemäße Durchführung für gefährdet halten, berechtigt, ganz

oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir bereits erbrachte Leistungen

des Kunden (insbesondere den Kaufpreis) unverzüglich erstatten.

 

3. Preise/Zahlung/Vorauszahlung/Aufrechnungsverbot

 

3.1 Preise

3.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise für Waren CIF (gemäß ICC

Incoterms 2020) in EURO netto, bei Lieferung aus China, oder, wenn Lieferung aus Deutschland

vereinbart ist, EXW (gemäß Incoterms 2020) in EURO netto ab einem Lager in Deutschland. Bei

Lieferungen aus China ist der Verladehafen Shanghai, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3.1.2 Werden im Zuge der Vertragserfüllung nicht im Vertrag vorgesehene Mehrwertsteuer oder

Einfuhrumsatzsteuer etc. zu Lasten von Janergy erhoben, so erhöht sich der Preis automatisch

entsprechend.- Transportkosten, Verpackung, Zoll, Entladung und ggf. Versicherung gehen zu Lasten

des Kunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass diese im Gesamtpreis enthalten

sind.- Wünscht der Kunde Änderungen des geschlossenen Vertrages und stimmt Janergy diesen zu,

so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

 

3.2 Kalkulation des Kaufpreises

Beim Verkauf von Solarmodulen errechnet sich, sofern nicht anders vereinbart, der Gesamtkaufpreis

in EURO pro Wattpeak (Wp) nach der kumulierten Nennleistung der einzelnen Module gemäß

Vertrag. Vom Nennwert abweichende Angaben im Flash-Test oder aufgrund anderer Messergebnisse

bleiben bei der Berechnung des Kaufpreises unberücksichtigt.

 

3.3 Preisänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des

Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von

Materialpreisänderungen oder Tarifabschlüssen, eintreten, es sei denn, dass die Anpassung bei

objektiver Betrachtungsweise dem Kunden die Erfüllung des Vertrages unzumutbar macht. Dies ist

insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kunde nachweist, dass der sich ergebende neue Preis

mindestens 5 % über dem zur gleichen Zeit am Markt geltenden Durchschnittspreis für Waren

vergleichbarer Qualität liegen würde und wir diese Grenze nicht unterschreiten. Bei festgestellter

oder unbestrittener Unzumutbarkeit sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

wenn dieser noch nicht erfüllt ist. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen abzüglich der

entstandenen Kosten zu erstatten.

 

3.4 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung durch Überweisung, bankbestätigten Scheck oder

unwiderrufliches Akkreditiv einer deutschen oder international anerkannten Bank zu erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von sechs Tagen nach

Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der

gesamte Betrag tatsächlich und unwiderruflich in unsere Verfügungsgewalt gelangt ist.

 

3.5 Zahlungsverzug

Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die vereinbarte Zahlungs- oder Leistungsfrist

nicht einhält. Während des Verzuges ist ein geschuldeter Betrag mit dem jeweiligen gesetzlichen

Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen,

soweit diese noch offen sind. Sind bereits zusätzliche Kosten und/oder Zinsen entstanden, so sind wir

berechtigt, zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung

aufzurechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen

Vertragsverhältnissen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn,

diese sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

 

4. Lieferung / Gefahrübergang

 

4.1 Lieferbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren aus dem Ausland CIF (gemäß

Incoterms 2020) - im Falle von Solarmodulen aus Shanghai, China - oder EXW (gemäß Incoterms

2020) oder, wenn ausdrücklich vereinbart, in EURO netto ab Lager. Dies gilt auch dann, wenn wir die

Transportkosten übernommen oder für den Kunden bezahlt haben oder wenn Teillieferungen

vorgenommen werden.

 

4.2 Gefahrübergang

Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur

Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch

dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Kunden bezahlt haben oder wenn

Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde

zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware

versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Gleiches gilt, wenn wir auf Wunsch des

Kunden den Transport veranlassen. Auch in diesem Fall sind wir in der Wahl des

Transportunternehmens, des Transportmittels und des Transportweges frei (sofern nicht anders

vereinbart).

 

4.3 Liefertermine

Sofern ein Liefer- oder sonstiger Leistungstermin nicht ausdrücklich als „fest“ bezeichnet ist, sind

angegebene Termine nur annähernd. Sobald es absehbar ist, werden wir den Leistungstermin

spezifizieren.

 

4.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der

dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus, wozu auch die Klärung technischer und

praktischer Fragen gehört, bei denen nach Lage der Dinge eine Mitwirkung des Kunden erforderlich

sein könnte. Werden auf Wunsch oder im Einvernehmen mit dem Kunden der Umfang oder die

Menge der zu liefernden Gegenstände oder sonstige relevante Einzelheiten gegenüber der

ursprünglichen Vereinbarung geändert, verschieben sich angegebene Lieferfristen entsprechend.

 

4.5 Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so

sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger

Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

 

4.6 Höhere Gewalt

Werden wir an der rechtzeitigen Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,

behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Vorlieferanten oder sonstige von uns

nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, die

nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und

schwerwiegende Ereignisse gehindert, so verlängert oder verschiebt sich die Leistungsfrist

entsprechend. Wird die Leistung hierdurch unmöglich, werden wir von der Leistungspflicht frei.

Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Weist der Kunde nach, dass die Nacherfüllung

infolge einer solchen Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weiterer

4Ansprüche vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wenn die Behinderung länger als drei

Monate dauert, kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag

zurücktreten. Das Ereignis höherer Gewalt oder eine sonstige Störung ist der anderen Partei

unverzüglich anzuzeigen.

 

4.7 Verzug und Unmöglichkeit

Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug - eine schriftliche Mahnung durch den

Kunden ist erforderlich - oder wird uns eine Lieferung oder Leistung aus irgendwelchen Gründen

unmöglich, so haften wir auf Schadensersatz nur nach Maßgabe des Art. 12 dieser AGB.

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

5.1 Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der

Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei

Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten

und die Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt.

5.2 Weiterveräußerung und Forderungsabtretung

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen

Geschäftsbetriebes berechtigt. In diesem Fall tritt er bereits mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns

seine diesbezüglichen bestehenden oder künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages

(ggf. einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer oder Dritte an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach

Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur

Einziehung dieser Forderungen berechtigt, mit der Maßgabe, dass unsere Kaufpreisforderung

vorrangig aus den eingegangenen Kundengeldern zu befriedigen ist. Wir werden automatisch

Eigentümer des Geldes bzw. der entsprechenden Forderung. Unsere Befugnis, die Forderungen

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht

einzuziehen, solange keine Wechselproteste vorliegen oder Schecks nicht eingelöst werden, der

Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in

Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

5.3 Erlöschen des Rechts zur Weiterveräußerung

 

In den in Ziffer 5.2 Satz 6 genannten Fällen (Selbsteinzug einer Forderung) erlischt das Recht des

Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen

Forderungen. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die

Abtretung offen zu legen und Zahlung in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung unmittelbar

an uns zu verlangen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Abtretung offen zu legen und

Zahlung an uns zu verlangen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns eine Liste der Schuldner

der abgetretenen Forderungen mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben und die dazugehörigen

Unterlagen zu übermitteln.

 

5.4 Verarbeitung oder Umbildung

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns

vorgenommen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird die von uns gelieferte

5Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Substanzen verarbeitet, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu

den anderen verarbeiteten Gegenständen/Substanzen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde

verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache

gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

5.5 Verbindung oder Vermischung

Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden

Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder in der Weise verbunden, dass sie wesentliche

Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen

Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen

Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung und Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder

Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als

vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so

entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache

gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5.6 Abtretung von Forderungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch

die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in

Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung; wir nehmen diese

Abtretung an.

 

5.7 Freigabe von Sicherheiten

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit

freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr

als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

5.8 Versicherung von Eigentumsvorbehaltsware

Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich zu verwahren,

instand zu halten und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige übliche Risiken zum

Neuwert zu versichern. Für den Versicherungsfall tritt der Kunde schon heute seine entsprechenden

Entschädigungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Rechnungsendbetrages

(ggf. einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

Wir sind berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über das Bestehen des

Versicherungsschutzes zu verlangen.

 

5.9 Pfändungen und sonstige Eingriffe durch Dritte

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vom Kunden ohne unsere ausdrückliche

schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte

verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter

in die von uns gelieferte Ware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit

wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in

der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu

erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

 

6. Geheimhaltung, Urheberrecht

 

6.1 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien werden die von der jeweils anderen Vertragspartei bei der Vorbereitung und

Durchführung von Aufträgen zur Verfügung gestellten oder sonst bekannt gewordenen

wirtschaftlichen, technischen, betriebsinternen und sonstigen Informationen und Kenntnisse,

insbesondere die der jeweils anderen Vertragspartei gehörenden wirtschaftlichen, technischen,

betriebsinternen und sonstigen Informationen und Kenntnisse ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht über das zur Zweckerfüllung unerlässliche Maß

hinaus verwerten, nutzen oder Dritten zugänglich machen. machen. Der Vertrag als solcher, sein

Umfang und der Auftraggeber dürfen auch ohne vorherige Zustimmung zu Referenzzwecken genannt

werden. Dies gilt auch für entsprechende Fotos.

6.2 Ausnahmen von der Schweigepflicht

Die Verpflichtung nach Ziffer 6.1, Satz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die:

- Janergy / dem Kunden bereits vor Vertragsschluss oder Auftragserteilung bekannt waren;

- Janergy / der Kunde rechtmäßig von Dritten erhält;

- zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Auftragserteilung allgemein bekannt waren oder

offensichtlich ohne weitere Bedeutung sind;

- nachträglich allgemein bekannt werden, ohne dass eine Verletzung der Verpflichtung nach Ziffer 6.1

vorliegt.

 

6.3 Geistige Eigentumsrechte Dritter

Janergy ist nicht dafür verantwortlich, dass die ihr vom oder im Auftrag des Kunden überlassenen

technischen Unterlagen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte

Dritter verletzen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages nach seinen

Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben usw. Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde

wird Janergy auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen

Rechtsverletzung freistellen.

 

7. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen durch Janergy

Nach Beendigung eines Auftrages kann der Kunde von Janergy die Herausgabe der ihm überlassenen

Unterlagen und Gegenstände verlangen. Janergy kann die Herausgabe verweigern, bis sie mit ihren

Ansprüchen aus dem Vertrag befriedigt ist, es sei denn, die Zurückhaltung einzelner Unterlagen und

Gegenstände verstößt nach den Umständen, insbesondere wegen des verhältnismäßig geringen

geschuldeten Betrages, gegen Treu und Glauben. Janergy darf von den Unterlagen, die sie an den

Kunden zurückgibt, Kopien anfertigen und zurückbehalten. Hinsichtlich der entsprechenden

Ansprüche von Janergy wird auf Art. 2.3 dieser AGB verwiesen.

8. Gewährleistung und Vertragsverletzungen

 

8.1 Gewährleistungsfrist und Zusatzgewährleistung

 

8.1.1. Für unsere Geschäfte unter Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln für die

Dauer von zwei Jahren ab Lieferdatum (siehe oben Artikel 4). Darüber hinaus gilt für einen Zeitraum

von weiteren neun Jahren ab Lieferdatum eine zusätzliche, eingeschränkte Gewährleistung als

vereinbart, wonach die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die sich auf

die gewöhnliche oder ggf. abweichend vereinbarte Verwendung der Ware (Verwendungszweck)

mehr als nur unerheblich auswirken. Zu dieser zusätzlichen beschränkten Garantie siehe auch Artikel

9 unten.

 

8.1.2. Geht der Kunde davon aus, dass er Sachmängel entdeckt hat, die zwar nicht aktuell sind, aber

in Zukunft noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einer erheblichen Beeinträchtigung der

Tauglichkeit der Ware zum vertragsgemäßen Gebrauch führen können, so können hieraus nur dann

Ansprüche abgeleitet werden, wenn sich dieses angenommene Risiko vor Ablauf der

Gewährleistungsfrist tatsächlich verwirklicht oder Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus

denen sich ergibt, dass diese negative Entwicklung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit

innerhalb dieser Frist eintreten wird.

 

8.1.3. Andere Ansprüche als solche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen

auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Letzteres ist vor allem der Fall bei Ansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen und der Haftung für die schuldhafte

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei unabdingbaren Schadensersatzansprüchen,

die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für diese haften wir auf

Schadensersatz nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die schuldhafte

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb

regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Schadensersatzhaftung ist jedoch auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz zur Last

fällt. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Geringfügige Mängel und Beweislast

 

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung im Bagatellbereich liegt, d.h. unerheblich im

Sinne von Artikel 8.1 ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung der Ware trotz der

Beeinträchtigung innerhalb der Spezifikation, z.B. der in einem Datenblatt angegebenen Toleranz,

bleibt. Die Beweislast für das Vorliegen von Material- und Verarbeitungsfehlern zum Zeitpunkt des

Gefahrübergangs liegt beim Kunden. Bei dem für Solarmodule verwendeten Glas handelt es sich um

sehr hochwertige und stabile Produkte, bei denen ein Glasbruch nur durch äußere Einflüsse oder

Einwirkungen verursacht werden kann. Ausnahmen von dieser Regel müssen nachgewiesen werden.

Für die Fälle der Materialgarantie gelten die Artikel 9.4 und 9.5 sinngemäß.

 

8.3 Unerlaubte Änderungen

Werden vom Kunden oder von Dritten an der Ware eigenmächtige oder genehmigte, aber

unsachgemäße Änderungen, Transporte, Einbauten, Instandsetzungsarbeiten oder Anwendungen

vorgenommen, so bestehen für die betreffende Ware und etwaige Folgeschäden keine

Mängelansprüche.

 

8.4 Leistungen nach Kundenvorgaben

Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Kunden zu leisten, so trägt

der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Zweck.

 

9. Leistungsgarantie für Solarzellen und Solarmodule

 

9.1 Umfang der Leistungsgarantie

Für Zellen und Module wird zusätzlich zu der in Artikel 8 geregelten allgemeinen Garantie für Zellen

und Module Folgendes übernommen:

- Eine 20-jährige Garantie auf die Leistungsfähigkeit der Ware von mindestens 90%,

- eine 30-jährige Gewährleistung auf die Leistung der Ware von mindestens 80%,

der im jeweiligen Datenblatt angegebenen Mindestleistung. Es handelt sich um ein eingeschränktes

selbständiges Garantieversprechen und nicht um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443,

444 BGB.

 

9.2 Beginn der Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit der Lieferung (siehe § 4).

 

9.3 Inanspruchnahme der Vertragserfüllungsbürgschaft

Die Leistungsgarantie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung innerhalb der

vorgenannten Garantiezeit weniger als 90% (10-Jahres-Garantie) bzw. 80% (25-Jahres-Garantie) der

im Datenblatt angegebenen Mindestleistung beträgt. Artikel 8.1(2) gilt sinngemäß.

 

9.4 Ausschluss der Leistungsgarantie

Die Leistungsgarantie erstreckt sich nicht auf Waren, die über die garantierte Mindestleistung hinaus

mit Mängeln behaftet sind, die nicht bereits vor der Lieferung vorhanden waren (Artikel 4.2) oder für

die kein Gewährleistungsanspruch nach Artikel 8.2 (Geringfügige Mängel) besteht. Dies gilt

typischerweise für Schäden, die z.B. durch äußere Einflüsse (einschließlich höherer Gewalt, z.B.

Naturkatastrophen, Blitzschlag, Feuer, Überschwemmung, auch Schäden durch Mängel in der

Stromversorgung, zufälligen Bruch usw.) entstanden sind oder die durch eigenmächtige

Veränderung, unsachgemäße Installation, Anwendung, Bedienung, Lagerung, Transport, Handhabung

sowie durch Eingriffe Dritter zerstört oder beschädigt worden sind. Die Leistungsgarantie erlischt

insbesondere, wenn die Seriennummer oder das Typenschild manipuliert wurde oder aus anderen

Gründen nicht eindeutig identifizierbar ist.

 

9.5 Maßgebliche Leistungsdaten

Für den Umfang der garantierten Leistung sind ausschließlich die Angaben im Datenblatt maßgeblich.

Soweit Janergy Angaben zur Leistung bestimmter einzelner Module oder einer Gruppe von Modulen

macht, sind diese Angaben keine zugesicherten Eigenschaften und nur als Nachweis dafür

aussagekräftig, dass die Leistung ordnungsgemäß überprüft wurde und sich innerhalb des vertraglich

vereinbarten Bereichs gemäß dem beiliegenden Datenblatt befindet. Die spezifischen

Leistungsangaben beruhen auf einem so genannten Flash-Test, der vom Hersteller fachgerecht und

nach den vorgeschriebenen Regeln durchgeführt wurde. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Tests, die in

verschiedenen Labors und/oder mit anderen Geräten durchgeführt werden, oft nicht zu exakt

gleichen Ergebnissen führen (sog. Messtoleranz), auch wenn die vorgeschriebenen Regeln sorgfältig

eingehalten werden. Wurden zusätzliche Prüfungen an anderer Stelle durchgeführt, so bleiben die

Ergebnisse unserer Flashtests für die jeweiligen Vertragsverhältnisse maßgebend, es sei denn, es liegt

nachweislich ein Fehler unsererseits vor, der sich auf die verwendete Methode oder Ausrüstung oder

die konkrete Durchführung oder Protokollierung der Prüfungen bezieht. Bei konkreten, begründeten

Beanstandungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nähere Informationen, insbesondere über

9unsere Prüfmethoden und -geräte, zur Verfügung stellen. Die Kosten einer Überprüfung gehen zu

Lasten des Kunden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ein wesentlicher Fehler unsererseits

vorliegt, der zu einer Unterschreitung der vertraglich festgelegten Mindestwerte im Zusammenhang

mit dem Datenblatt oder der Leistungsgarantie geführt hat (Artikel 9.3).

 

10. Allgemeine Regeln und Obliegenheiten für die Geltendmachung von Mängeln und Garantien

 

10.1 Mängelrüge und Besichtigung

 

10.1.1. Die Geltendmachung eines Sachmangels oder einer Minderleistung hat mit genauen Angaben

und aussagekräftigen Nachweisen über den Mangel oder die Minderleistung zu erfolgen. Janergy hat

das Recht, die der jeweiligen Mängelrüge zugrunde liegenden Tatsachen an Ort und Stelle und in den

ihr geeignet erscheinenden Laboratorien etc. zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Der Kunde

hat dies zu ermöglichen und ggf. aktiv zu unterstützen.

 

10.1.2. Die Gewährleistungsrechte und Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den

vorstehenden Bedingungen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei

dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Werkvertrag, so gilt § 377 HGB

entsprechend. Ist mit dem Kunden eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die

Rüge von Mängeln, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen

können, ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Gewährleistungen bzw. Garantien werden wir nach

unserer Wahl nachbessern, nachliefern, Ersatz liefern oder eine merkantile Wertminderung der Ware

ersetzen. Die Leistungsgarantie für Ersatzware erstreckt sich nur auf den verbleibenden Zeitraum der

ursprünglichen Gewährleistungsfrist, d.h. auf die ersten 10 bzw. 25 Jahre. Wird der ursprünglich

gelieferte Warentyp nicht oder nicht mehr in Serie produziert, wird nach unserer Wahl aktuelle

Zusatz- oder Ersatzware geliefert, die mindestens die Leistung des ursprünglich gelieferten Typs hat

oder, soweit dies technisch und konzeptionell möglich ist, zur Erreichung der Mindestgesamtleistung

des Systems führt, wie sie auf der Basis der vertragsgemäß zu liefernden Module realistischerweise

geplant werden kann.

 

10.2 Nachweispflichten und Kosten

 

10.2.1. Die Geltendmachung kann nur gegen Vorlage des Original-Lieferscheins bzw. der Rechnung

mit Angabe des Kaufdatums und nur durch den Erstkunden (d.h. den Kunden, der direkt bei uns

gekauft hat) bzw. bei Händlern als Rückgriffsanspruch aufgrund einer berechtigten entsprechenden

Forderung ihres Erstkunden erfolgen.

10.2.2. Die Ansprüche gemäß Artikel 8.1 und 9 - soweit sie über die Geltungsdauer der gesetzlichen

Gewährleistungsregeln hinausgehen - schließen die Transportkosten der Rücksendung sowie die

erneute Lieferung reparierter oder ersetzter Ware aus. Sie umfassen auch nicht die Kosten des

Ausbaus oder des Einbaus oder Wiedereinbaus von Waren sowie sonstige Aufwendungen des

Endkunden oder Händlers.

 

10.3 Ausschluss von weitergehenden Ansprüchen

Alle Ansprüche aus dem Bereich der Gewährleistung oder Garantie, die in diesen Bedingungen nicht

ausdrücklich eingeräumt werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf

Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. entgangene Einspeisevergütungen und sonstige Gewinne,

Zinsaufwendungen, Aufwendungen für Ersatzenergie usw.), d.h. allgemein für den Ersatz von

Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, also von mittelbaren oder Folgeschäden.

 

10.4 Rücksendung der ausgetauschten Waren

Haben wir Ware ersetzt, so ist die ausgetauschte Ware auf Verlangen an uns herauszugeben und zu

übergeben.

 

11. Verjährung

 

11.1 Verkürzte Verjährungsfrist

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB

verjähren die Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab dem

gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

11.2 Ausnahmen von der verkürzten Verjährungsfrist

Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die in Artikel 11.1 genannte

Verkürzung der Verjährungsfrist findet daher keine Anwendung:

- für dingliche Herausgabeansprüche Dritter,- für Mängelansprüche an einer Ware, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen

Mangelhaftigkeit verursacht hat,- für Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie,- bei arglistigem

Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer,- für Ansprüche aus Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit,- für Rückgriffsansprüche nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,- für

Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

- für Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung

von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

 

11.3 Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche

Für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf

einem Mangel des Vertragsgegenstandes beruhen, gelten die Verjährungsfristen, die sich für

Ansprüche nach Ziffer 8.1 und 9 für Sach- und Rechtsmängel ergeben, entsprechend. Sollte jedoch im

Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu einer früheren Verjährung der

konkurrierenden Ansprüche führen, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche

Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in

jedem Fall unberührt.

 

11.4 Anwendung auf Vertreter und Erfüllungsgehilfen

Soweit sich die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns nach den Ziffern 8.1 und 9 verkürzt, gilt

diese Verkürzung entsprechend für Ansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter,

Mitarbeiter, Angestellten, Beauftragten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die auf

demselben Rechtsgrund beruhen.

 

12. Allgemeine Haftung

 

12.1 Haftungsausschluss

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Art. 4 und 8 dieser AGB vorgesehen, ist -

ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder wegen

deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung

11 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkung gilt auch,

soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser

Aufwendungen geltend macht.

 

12.2 Haftung für Auskünfte

Soweit Wirtschaftlichkeitsberechnungen, z.B. im Rahmen von Vertragsgesprächen oder -unterlagen,

vorgenommen werden, die sich auf klimatische Verhältnisse, steuerliche Verhältnisse, staatliche

Förderungen und Subventionen jeglicher Art oder sonstige Finanzierungsbedingungen, Rentabilität

etc. beziehen, handelt es sich um Angaben, die wir nach bestem Wissen und Gewissen machen. Eine

Haftung für deren Richtigkeit, Bestand oder Eintritt können wir nicht übernehmen, es sei denn, es

liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Es wird in jedem Fall erwartet, dass der Kunde die

notwendigen Informationen und Ratschläge von qualifizierten Beratern in dieser Hinsicht einholt.

 

13. Besondere Bestimmungen für integrierte Batteriesysteme

 

13.1 Umfang und Gewährleistung

 

13.1.1 Gewährleistung für Batteriesysteme

Die Gewährleistung für integrierte Batteriesysteme erstreckt sich auf Material- und

Herstellungsfehler, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit darstellen. Die

gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht vertraglich eine

längere Frist vereinbart ist.

 

13.1.2 Definition der Leistungen

Eine Batterie gilt als vertragsgemäß, wenn sie während der Garantiezeit mindestens 80 % ihrer

ursprünglichen Nennkapazität erreicht, gemessen unter den im Benutzerhandbuch festgelegten

Bedingungen (z. B. Lade-/Entladezyklen, Umgebungstemperatur).

 

13.1.3 Garantierte Mindestleistung

Zusätzlich zur Garantie gibt Janergy eine begrenzte Leistungsgarantie für Batteriesysteme:

- 80 % der ursprünglichen Nominalkapazität nach 5 Jahren; - 70 % der ursprünglichen

Nominalkapazität nach 10 Jahren,

gemessen bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C und nach Standardtestverfahren.

 

13.2 Bedingungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

 

13.2.1 Hinweise zur Verwendung

Der Kunde muss die Batteriesysteme entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung

verwenden. Dazu gehören insbesondere:

- Einhaltung der Lade- und Entladeparameter; - Verwendung in den angegebenen

Temperaturbereichen; - Durchführung von Wartungsarbeiten, falls erforderlich.

 

13.2.2 Ausschluss der Gewährleistung

Die Garantie ist nichtig, wenn:

12- die Batterie unsachgemäß installiert, transportiert, gelagert oder gewartet wurde; - Manipulationen

oder nicht autorisierte Reparaturen durchgeführt wurden; - äußere Einflüsse wie Überspannung,

Feuer, Wasser, Überschwemmung oder extreme Temperaturen Schäden verursachen.

 

13.2.3 Nachweispflichten

Im Garantiefall muss der Kunde die Seriennummer der Batterie sowie eine detaillierte Beschreibung

des Defekts zur Verfügung stellen. Janergy behält sich das Recht vor, die Batterie vor Ort zu

besichtigen oder zurückzufordern.

 

13.2.4 Kostenregelung

Die Kosten für den Transport der Batterie gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der

Garantieanspruch ist berechtigt.

 

14. Regionale Normen und Zertifizierungen

 

14.1 Übereinstimmung mit internationalen Normen

 

14.1.1 Normen und Vorschriften

Alle von Janergy gelieferten Produkte entsprechen den geltenden internationalen Standards und

regionalen Vorschriften. Dazu gehören unter anderem:

- IEC 61215: Design Qualification and Type Testing for Solar Modules,- IEC 61730: Safety Qualification

for PV Modules,- UL Certification: Für den nordamerikanischen Markt,- CE-Kennzeichnung: Gemäß

den EU-Richtlinien,- CQC-Zertifizierung: Für den chinesischen Markt.

14.1.2 Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die spezifischen lokalen Anforderungen vor Vertragsabschluss

mitzuteilen. Zusätzliche Zertifizierungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, können

Kosten und Lieferverzögerungen verursachen, die vom Kunden getragen werden müssen.

14.2 Netzanschluss- und Betriebsvorschriften

14.2.1 Projekte innerhalb der EU

Bei Projekten innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Lieferung und Installation nach der

Verordnung (EU) 2016/631 (Netzkodex für Stromerzeugungsanlagen).

14.2.2 Projekte außerhalb der EU

Bei Projekten außerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden

Netzanschlussbedingungen und regulatorischen Anforderungen bereitzustellen. Janergy ist bei der

Erstellung der notwendigen Unterlagen (z.B. Konformitätserklärungen) behilflich, übernimmt aber

keine Haftung für Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzureichender Informationen.

14.3 Umweltstandards und Recycling

14.3.1 Umweltstandards

Janergy stellt sicher, dass alle gelieferten Produkte den europäischen Umweltnormen entsprechen,

einschließlich:

13- RoHS (Richtlinie 2011/65/EU): Beschränkung von gefährlichen Stoffen; - REACH-Verordnung (EG Nr.

1907/2006): Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen.

14.3.2 Rücknahmesystem

Für Kunden innerhalb der EU bietet Janergy ein Rücknahmesystem für ausgediente Solarmodule und

Batteriesysteme gemäß der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) an.

14.3.3 Verantwortung außerhalb der EU

Kunden außerhalb der EU sind für die ordnungsgemäße Entsorgung oder das Recycling

verantwortlich. Janergy stellt auf Anfrage Informationen zu geeigneten Verfahren und lokalen

Anbietern zur Verfügung.

15. Beratungsprojekte (Consulting) und Haftung

15.1 Projektplanung und -durchführung

15.1.1 Leistungen von Janergy

Janergy bietet im Rahmen von Beratungsprojekten die folgenden Leistungen an:

- Projektplanung, einschließlich Zeit- und Ressourcenmanagement; - Lieferung und Installation von

Solarmodulen und Batteriesystemen; - Schulung des Kundenpersonals.

15.1.2 Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist verantwortlich für:

- die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen; - die Sicherstellung der

baulichen Voraussetzungen am Installationsort, einschließlich Fundamente, Verkabelung und

Netzanschluss; - die Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere in Risikobereichen.

15.1.3 Verzögerungen und Mehrkosten

Verzögerungen durch fehlende Genehmigungen oder unzureichende Vorbereitungen seitens des

Kunden führen zu verlängerten Liefer- bzw. Fertigstellungsterminen. Allfällige Mehrkosten gehen zu

Lasten des Auftraggebers.

15.2 Prognosen und Haftung

15.2.1 Ertragsprognosen

Soweit Janergy Ertragsprognosen abgibt, beruhen diese auf der Anwendung professioneller

Methoden, sind jedoch nicht garantiert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Janergy übernimmt

keine Haftung für Abweichungen, die durch äußere Faktoren wie Witterungsbedingungen,

regulatorische Änderungen oder technische Störungen verursacht werden.

15.2.2 Haftungsausschluss

Janergy haftet nicht für mittelbare oder indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns oder

entgangener Einnahmen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16. Allgemeiner Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sprache

16.1 Gerichtsstand

14Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dem

Liefer-, Dienst- oder Werkverhältnis ist Köln.

16.2 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts ist

ausgeschlossen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in Vereinbarungen

mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen

Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine

solche rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die im Wege der Auslegung dem gewünschten

Ergebnis am nächsten kommt.

17.2 Korrespondenz

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Schriftverkehr in deutscher oder englischer Sprache

geführt. Weicht der Wortlaut oder die Auslegung bzw. rechtliche Bedeutung dieser AGB in deutscher

und fremdsprachiger Fassung voneinander ab, so ist der deutsche Text maßgebend.