Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Janergy GmbH
Rhöndorfer Str. 85, 53604
Bad Honnef, Deutschland
Stand: 25.11.2024
1. Allgemeines, Geltung der AGB
1.1 Geltungsbereich
Alle Verkäufe, Dienst- oder Werkleistungen, Angebote und Auftragsabwicklungen der Janergy GmbH
(nachfolgend: Janergy) erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich auf der Grundlage
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Abweichende Bedingungen und Konditionen
Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie vertraglich vereinbart oder von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden: Bezeichnung für Geschäftspartner aller Art)
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Insbesondere liegt in der Bezugnahme auf ein Schreiben des Kunden oder eines Dritten, das
Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, kein Einverständnis mit diesen
Bedingungen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
1.3 Schriftform und Vertretungsbefugnis
Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen uns und dem jeweiligen Kunden zum Zwecke des
Abschlusses und/oder der Durchführung von Verträgen bedürfen der Schriftform, wobei auch E-Mails
genügen. Zeichnungsberechtigt sind Geschäftsführer und Prokuristen. Unsere sonstigen Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Verträge oder Vereinbarungen in irgendeiner Form
abzuschließen oder Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über übliche
Absprachen zur konkreten Vorbereitung oder Durchführung von wirksam vereinbarten Verträgen
hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Zusagen, die Janergy kostspielige
Verpflichtungen auferlegen.
1.4 Kunden
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),
Kaufleuten (§ 1 HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Angebote und Vertragsabschlüsse
2.1 Unverbindliche Angebote
Unsere Verkaufsprospekte, Webseiten, Kostenvoranschläge, Preislisten etc. stellen keine Angebote,
sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Maße, Gewichte, Abbildungen und
sonstige technische Angaben in unseren Verkaufsprospekten sind annähernd und freibleibend.
1Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Beratung durch uns den Charakter eines Dienstleistungs-
und nicht eines Werkvertrages.
2.2 Vertragsangebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt des
Zwischenverkaufs oder bei Dienstleistungen unter dem Vorbehalt der anderweitigen Verwendung,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware oder
Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Eigentums- und Urheberrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
bzw. Urheberrechte vor, unabhängig davon, ob sie als Hard- oder Softcopy zur Verfügung gestellt
werden. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte, auch in elektronischer, kopierter oder auszugsweiser Form, bedarf
der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese
Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell vorhandene Kopien oder gespeicherte
Daten zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt
werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2.4 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Vertrages oder unserer
Auftragsbestätigung zustande. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Verbesserungen,
Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, soweit dies nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Spezifikation führt. Janergy ist jederzeit berechtigt, offensichtliche Unrichtigkeiten, wie
z.B. Schreibfehler, Rechenfehler, formale Mängel etc. zu berichtigen, die in einem Angebot, einer
Rechnung, einem Bericht, einem Gutachten oder einer sonstigen fachlichen Äußerung von
Mitarbeitern von Janergy oder anderen auf unserer Seite beteiligten Unternehmen oder deren
Erfüllungsgehilfen enthalten sind.
2.5 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer, es sei denn, wir haben die Nicht-, Schlecht- oder Spätleistung selbst zu
vertreten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Erfolgt die Belieferung durch unseren Lieferanten nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. In derartigen
Fällen sind wir, wenn wir die ordnungsgemäße Durchführung für gefährdet halten, berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir bereits erbrachte Leistungen
des Kunden (insbesondere den Kaufpreis) unverzüglich erstatten.
3. Preise/Zahlung/Vorauszahlung/Aufrechnungsverbot
3.1 Preise
3.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise für Waren CIF (gemäß ICC
Incoterms 2020) in EURO netto, bei Lieferung aus China, oder, wenn Lieferung aus Deutschland
vereinbart ist, EXW (gemäß Incoterms 2020) in EURO netto ab einem Lager in Deutschland. Bei
Lieferungen aus China ist der Verladehafen Shanghai, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.1.2 Werden im Zuge der Vertragserfüllung nicht im Vertrag vorgesehene Mehrwertsteuer oder
Einfuhrumsatzsteuer etc. zu Lasten von Janergy erhoben, so erhöht sich der Preis automatisch
entsprechend.- Transportkosten, Verpackung, Zoll, Entladung und ggf. Versicherung gehen zu Lasten
des Kunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass diese im Gesamtpreis enthalten
sind.- Wünscht der Kunde Änderungen des geschlossenen Vertrages und stimmt Janergy diesen zu,
so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
3.2 Kalkulation des Kaufpreises
Beim Verkauf von Solarmodulen errechnet sich, sofern nicht anders vereinbart, der Gesamtkaufpreis
in EURO pro Wattpeak (Wp) nach der kumulierten Nennleistung der einzelnen Module gemäß
Vertrag. Vom Nennwert abweichende Angaben im Flash-Test oder aufgrund anderer Messergebnisse
bleiben bei der Berechnung des Kaufpreises unberücksichtigt.
3.3 Preisänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Materialpreisänderungen oder Tarifabschlüssen, eintreten, es sei denn, dass die Anpassung bei
objektiver Betrachtungsweise dem Kunden die Erfüllung des Vertrages unzumutbar macht. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kunde nachweist, dass der sich ergebende neue Preis
mindestens 5 % über dem zur gleichen Zeit am Markt geltenden Durchschnittspreis für Waren
vergleichbarer Qualität liegen würde und wir diese Grenze nicht unterschreiten. Bei festgestellter
oder unbestrittener Unzumutbarkeit sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn dieser noch nicht erfüllt ist. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen abzüglich der
entstandenen Kosten zu erstatten.
3.4 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung durch Überweisung, bankbestätigten Scheck oder
unwiderrufliches Akkreditiv einer deutschen oder international anerkannten Bank zu erfolgen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von sechs Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der
gesamte Betrag tatsächlich und unwiderruflich in unsere Verfügungsgewalt gelangt ist.
3.5 Zahlungsverzug
Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die vereinbarte Zahlungs- oder Leistungsfrist
nicht einhält. Während des Verzuges ist ein geschuldeter Betrag mit dem jeweiligen gesetzlichen
Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen,
soweit diese noch offen sind. Sind bereits zusätzliche Kosten und/oder Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung
aufzurechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen
Vertragsverhältnissen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn,
diese sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
4. Lieferung / Gefahrübergang
4.1 Lieferbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren aus dem Ausland CIF (gemäß
Incoterms 2020) - im Falle von Solarmodulen aus Shanghai, China - oder EXW (gemäß Incoterms
2020) oder, wenn ausdrücklich vereinbart, in EURO netto ab Lager. Dies gilt auch dann, wenn wir die
Transportkosten übernommen oder für den Kunden bezahlt haben oder wenn Teillieferungen
vorgenommen werden.
4.2 Gefahrübergang
Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch
dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Kunden bezahlt haben oder wenn
Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware
versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Gleiches gilt, wenn wir auf Wunsch des
Kunden den Transport veranlassen. Auch in diesem Fall sind wir in der Wahl des
Transportunternehmens, des Transportmittels und des Transportweges frei (sofern nicht anders
vereinbart).
4.3 Liefertermine
Sofern ein Liefer- oder sonstiger Leistungstermin nicht ausdrücklich als „fest“ bezeichnet ist, sind
angegebene Termine nur annähernd. Sobald es absehbar ist, werden wir den Leistungstermin
spezifizieren.
4.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus, wozu auch die Klärung technischer und
praktischer Fragen gehört, bei denen nach Lage der Dinge eine Mitwirkung des Kunden erforderlich
sein könnte. Werden auf Wunsch oder im Einvernehmen mit dem Kunden der Umfang oder die
Menge der zu liefernden Gegenstände oder sonstige relevante Einzelheiten gegenüber der
ursprünglichen Vereinbarung geändert, verschieben sich angegebene Lieferfristen entsprechend.
4.5 Annahmeverzug
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
4.6 Höhere Gewalt
Werden wir an der rechtzeitigen Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Vorlieferanten oder sonstige von uns
nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, die
nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse gehindert, so verlängert oder verschiebt sich die Leistungsfrist
entsprechend. Wird die Leistung hierdurch unmöglich, werden wir von der Leistungspflicht frei.
Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Weist der Kunde nach, dass die Nacherfüllung
infolge einer solchen Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weiterer
4Ansprüche vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wenn die Behinderung länger als drei
Monate dauert, kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurücktreten. Das Ereignis höherer Gewalt oder eine sonstige Störung ist der anderen Partei
unverzüglich anzuzeigen.
4.7 Verzug und Unmöglichkeit
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug - eine schriftliche Mahnung durch den
Kunden ist erforderlich - oder wird uns eine Lieferung oder Leistung aus irgendwelchen Gründen
unmöglich, so haften wir auf Schadensersatz nur nach Maßgabe des Art. 12 dieser AGB.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt.
5.2 Weiterveräußerung und Forderungsabtretung
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. In diesem Fall tritt er bereits mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns
seine diesbezüglichen bestehenden oder künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
(ggf. einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur
Einziehung dieser Forderungen berechtigt, mit der Maßgabe, dass unsere Kaufpreisforderung
vorrangig aus den eingegangenen Kundengeldern zu befriedigen ist. Wir werden automatisch
Eigentümer des Geldes bzw. der entsprechenden Forderung. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange keine Wechselproteste vorliegen oder Schecks nicht eingelöst werden, der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.3 Erlöschen des Rechts zur Weiterveräußerung
In den in Ziffer 5.2 Satz 6 genannten Fällen (Selbsteinzug einer Forderung) erlischt das Recht des
Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die
Abtretung offen zu legen und Zahlung in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung unmittelbar
an uns zu verlangen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Abtretung offen zu legen und
Zahlung an uns zu verlangen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns eine Liste der Schuldner
der abgetretenen Forderungen mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben und die dazugehörigen
Unterlagen zu übermitteln.
5.4 Verarbeitung oder Umbildung
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird die von uns gelieferte
5Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Substanzen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen/Substanzen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5.5 Verbindung oder Vermischung
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder in der Weise verbunden, dass sie wesentliche
Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen
Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung und Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5.6 Abtretung von Forderungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung; wir nehmen diese
Abtretung an.
5.7 Freigabe von Sicherheiten
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5.8 Versicherung von Eigentumsvorbehaltsware
Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich zu verwahren,
instand zu halten und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige übliche Risiken zum
Neuwert zu versichern. Für den Versicherungsfall tritt der Kunde schon heute seine entsprechenden
Entschädigungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Rechnungsendbetrages
(ggf. einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
Wir sind berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über das Bestehen des
Versicherungsschutzes zu verlangen.
5.9 Pfändungen und sonstige Eingriffe durch Dritte
Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vom Kunden ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
in die von uns gelieferte Ware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6. Geheimhaltung, Urheberrecht
6.1 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien werden die von der jeweils anderen Vertragspartei bei der Vorbereitung und
Durchführung von Aufträgen zur Verfügung gestellten oder sonst bekannt gewordenen
wirtschaftlichen, technischen, betriebsinternen und sonstigen Informationen und Kenntnisse,
insbesondere die der jeweils anderen Vertragspartei gehörenden wirtschaftlichen, technischen,
betriebsinternen und sonstigen Informationen und Kenntnisse ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht über das zur Zweckerfüllung unerlässliche Maß
hinaus verwerten, nutzen oder Dritten zugänglich machen. machen. Der Vertrag als solcher, sein
Umfang und der Auftraggeber dürfen auch ohne vorherige Zustimmung zu Referenzzwecken genannt
werden. Dies gilt auch für entsprechende Fotos.
6.2 Ausnahmen von der Schweigepflicht
Die Verpflichtung nach Ziffer 6.1, Satz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die:
- Janergy / dem Kunden bereits vor Vertragsschluss oder Auftragserteilung bekannt waren;
- Janergy / der Kunde rechtmäßig von Dritten erhält;
- zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Auftragserteilung allgemein bekannt waren oder
offensichtlich ohne weitere Bedeutung sind;
- nachträglich allgemein bekannt werden, ohne dass eine Verletzung der Verpflichtung nach Ziffer 6.1
vorliegt.
6.3 Geistige Eigentumsrechte Dritter
Janergy ist nicht dafür verantwortlich, dass die ihr vom oder im Auftrag des Kunden überlassenen
technischen Unterlagen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte
Dritter verletzen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages nach seinen
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben usw. Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde
wird Janergy auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freistellen.
7. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen durch Janergy
Nach Beendigung eines Auftrages kann der Kunde von Janergy die Herausgabe der ihm überlassenen
Unterlagen und Gegenstände verlangen. Janergy kann die Herausgabe verweigern, bis sie mit ihren
Ansprüchen aus dem Vertrag befriedigt ist, es sei denn, die Zurückhaltung einzelner Unterlagen und
Gegenstände verstößt nach den Umständen, insbesondere wegen des verhältnismäßig geringen
geschuldeten Betrages, gegen Treu und Glauben. Janergy darf von den Unterlagen, die sie an den
Kunden zurückgibt, Kopien anfertigen und zurückbehalten. Hinsichtlich der entsprechenden
Ansprüche von Janergy wird auf Art. 2.3 dieser AGB verwiesen.
8. Gewährleistung und Vertragsverletzungen
8.1 Gewährleistungsfrist und Zusatzgewährleistung
8.1.1. Für unsere Geschäfte unter Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln für die
Dauer von zwei Jahren ab Lieferdatum (siehe oben Artikel 4). Darüber hinaus gilt für einen Zeitraum
von weiteren neun Jahren ab Lieferdatum eine zusätzliche, eingeschränkte Gewährleistung als
vereinbart, wonach die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die sich auf
die gewöhnliche oder ggf. abweichend vereinbarte Verwendung der Ware (Verwendungszweck)
mehr als nur unerheblich auswirken. Zu dieser zusätzlichen beschränkten Garantie siehe auch Artikel
9 unten.
8.1.2. Geht der Kunde davon aus, dass er Sachmängel entdeckt hat, die zwar nicht aktuell sind, aber
in Zukunft noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Tauglichkeit der Ware zum vertragsgemäßen Gebrauch führen können, so können hieraus nur dann
Ansprüche abgeleitet werden, wenn sich dieses angenommene Risiko vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist tatsächlich verwirklicht oder Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus
denen sich ergibt, dass diese negative Entwicklung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit
innerhalb dieser Frist eintreten wird.
8.1.3. Andere Ansprüche als solche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Letzteres ist vor allem der Fall bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen und der Haftung für die schuldhafte
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei unabdingbaren Schadensersatzansprüchen,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für diese haften wir auf
Schadensersatz nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb
regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Schadensersatzhaftung ist jedoch auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz zur Last
fällt. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Geringfügige Mängel und Beweislast
Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung im Bagatellbereich liegt, d.h. unerheblich im
Sinne von Artikel 8.1 ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung der Ware trotz der
Beeinträchtigung innerhalb der Spezifikation, z.B. der in einem Datenblatt angegebenen Toleranz,
bleibt. Die Beweislast für das Vorliegen von Material- und Verarbeitungsfehlern zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs liegt beim Kunden. Bei dem für Solarmodule verwendeten Glas handelt es sich um
sehr hochwertige und stabile Produkte, bei denen ein Glasbruch nur durch äußere Einflüsse oder
Einwirkungen verursacht werden kann. Ausnahmen von dieser Regel müssen nachgewiesen werden.
Für die Fälle der Materialgarantie gelten die Artikel 9.4 und 9.5 sinngemäß.
8.3 Unerlaubte Änderungen
Werden vom Kunden oder von Dritten an der Ware eigenmächtige oder genehmigte, aber
unsachgemäße Änderungen, Transporte, Einbauten, Instandsetzungsarbeiten oder Anwendungen
vorgenommen, so bestehen für die betreffende Ware und etwaige Folgeschäden keine
Mängelansprüche.
8.4 Leistungen nach Kundenvorgaben
Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Kunden zu leisten, so trägt
der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Zweck.
9. Leistungsgarantie für Solarzellen und Solarmodule
9.1 Umfang der Leistungsgarantie
Für Zellen und Module wird zusätzlich zu der in Artikel 8 geregelten allgemeinen Garantie für Zellen
und Module Folgendes übernommen:
- Eine 20-jährige Garantie auf die Leistungsfähigkeit der Ware von mindestens 90%,
- eine 30-jährige Gewährleistung auf die Leistung der Ware von mindestens 80%,
der im jeweiligen Datenblatt angegebenen Mindestleistung. Es handelt sich um ein eingeschränktes
selbständiges Garantieversprechen und nicht um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443,
444 BGB.
9.2 Beginn der Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der Lieferung (siehe § 4).
9.3 Inanspruchnahme der Vertragserfüllungsbürgschaft
Die Leistungsgarantie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung innerhalb der
vorgenannten Garantiezeit weniger als 90% (10-Jahres-Garantie) bzw. 80% (25-Jahres-Garantie) der
im Datenblatt angegebenen Mindestleistung beträgt. Artikel 8.1(2) gilt sinngemäß.
9.4 Ausschluss der Leistungsgarantie
Die Leistungsgarantie erstreckt sich nicht auf Waren, die über die garantierte Mindestleistung hinaus
mit Mängeln behaftet sind, die nicht bereits vor der Lieferung vorhanden waren (Artikel 4.2) oder für
die kein Gewährleistungsanspruch nach Artikel 8.2 (Geringfügige Mängel) besteht. Dies gilt
typischerweise für Schäden, die z.B. durch äußere Einflüsse (einschließlich höherer Gewalt, z.B.
Naturkatastrophen, Blitzschlag, Feuer, Überschwemmung, auch Schäden durch Mängel in der
Stromversorgung, zufälligen Bruch usw.) entstanden sind oder die durch eigenmächtige
Veränderung, unsachgemäße Installation, Anwendung, Bedienung, Lagerung, Transport, Handhabung
sowie durch Eingriffe Dritter zerstört oder beschädigt worden sind. Die Leistungsgarantie erlischt
insbesondere, wenn die Seriennummer oder das Typenschild manipuliert wurde oder aus anderen
Gründen nicht eindeutig identifizierbar ist.
9.5 Maßgebliche Leistungsdaten
Für den Umfang der garantierten Leistung sind ausschließlich die Angaben im Datenblatt maßgeblich.
Soweit Janergy Angaben zur Leistung bestimmter einzelner Module oder einer Gruppe von Modulen
macht, sind diese Angaben keine zugesicherten Eigenschaften und nur als Nachweis dafür
aussagekräftig, dass die Leistung ordnungsgemäß überprüft wurde und sich innerhalb des vertraglich
vereinbarten Bereichs gemäß dem beiliegenden Datenblatt befindet. Die spezifischen
Leistungsangaben beruhen auf einem so genannten Flash-Test, der vom Hersteller fachgerecht und
nach den vorgeschriebenen Regeln durchgeführt wurde. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Tests, die in
verschiedenen Labors und/oder mit anderen Geräten durchgeführt werden, oft nicht zu exakt
gleichen Ergebnissen führen (sog. Messtoleranz), auch wenn die vorgeschriebenen Regeln sorgfältig
eingehalten werden. Wurden zusätzliche Prüfungen an anderer Stelle durchgeführt, so bleiben die
Ergebnisse unserer Flashtests für die jeweiligen Vertragsverhältnisse maßgebend, es sei denn, es liegt
nachweislich ein Fehler unsererseits vor, der sich auf die verwendete Methode oder Ausrüstung oder
die konkrete Durchführung oder Protokollierung der Prüfungen bezieht. Bei konkreten, begründeten
Beanstandungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nähere Informationen, insbesondere über
9unsere Prüfmethoden und -geräte, zur Verfügung stellen. Die Kosten einer Überprüfung gehen zu
Lasten des Kunden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ein wesentlicher Fehler unsererseits
vorliegt, der zu einer Unterschreitung der vertraglich festgelegten Mindestwerte im Zusammenhang
mit dem Datenblatt oder der Leistungsgarantie geführt hat (Artikel 9.3).
10. Allgemeine Regeln und Obliegenheiten für die Geltendmachung von Mängeln und Garantien
10.1 Mängelrüge und Besichtigung
10.1.1. Die Geltendmachung eines Sachmangels oder einer Minderleistung hat mit genauen Angaben
und aussagekräftigen Nachweisen über den Mangel oder die Minderleistung zu erfolgen. Janergy hat
das Recht, die der jeweiligen Mängelrüge zugrunde liegenden Tatsachen an Ort und Stelle und in den
ihr geeignet erscheinenden Laboratorien etc. zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Der Kunde
hat dies zu ermöglichen und ggf. aktiv zu unterstützen.
10.1.2. Die Gewährleistungsrechte und Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den
vorstehenden Bedingungen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei
dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Werkvertrag, so gilt § 377 HGB
entsprechend. Ist mit dem Kunden eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die
Rüge von Mängeln, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
können, ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Gewährleistungen bzw. Garantien werden wir nach
unserer Wahl nachbessern, nachliefern, Ersatz liefern oder eine merkantile Wertminderung der Ware
ersetzen. Die Leistungsgarantie für Ersatzware erstreckt sich nur auf den verbleibenden Zeitraum der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist, d.h. auf die ersten 10 bzw. 25 Jahre. Wird der ursprünglich
gelieferte Warentyp nicht oder nicht mehr in Serie produziert, wird nach unserer Wahl aktuelle
Zusatz- oder Ersatzware geliefert, die mindestens die Leistung des ursprünglich gelieferten Typs hat
oder, soweit dies technisch und konzeptionell möglich ist, zur Erreichung der Mindestgesamtleistung
des Systems führt, wie sie auf der Basis der vertragsgemäß zu liefernden Module realistischerweise
geplant werden kann.
10.2 Nachweispflichten und Kosten
10.2.1. Die Geltendmachung kann nur gegen Vorlage des Original-Lieferscheins bzw. der Rechnung
mit Angabe des Kaufdatums und nur durch den Erstkunden (d.h. den Kunden, der direkt bei uns
gekauft hat) bzw. bei Händlern als Rückgriffsanspruch aufgrund einer berechtigten entsprechenden
Forderung ihres Erstkunden erfolgen.
10.2.2. Die Ansprüche gemäß Artikel 8.1 und 9 - soweit sie über die Geltungsdauer der gesetzlichen
Gewährleistungsregeln hinausgehen - schließen die Transportkosten der Rücksendung sowie die
erneute Lieferung reparierter oder ersetzter Ware aus. Sie umfassen auch nicht die Kosten des
Ausbaus oder des Einbaus oder Wiedereinbaus von Waren sowie sonstige Aufwendungen des
Endkunden oder Händlers.
10.3 Ausschluss von weitergehenden Ansprüchen
Alle Ansprüche aus dem Bereich der Gewährleistung oder Garantie, die in diesen Bedingungen nicht
ausdrücklich eingeräumt werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. entgangene Einspeisevergütungen und sonstige Gewinne,
Zinsaufwendungen, Aufwendungen für Ersatzenergie usw.), d.h. allgemein für den Ersatz von
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, also von mittelbaren oder Folgeschäden.
10.4 Rücksendung der ausgetauschten Waren
Haben wir Ware ersetzt, so ist die ausgetauschte Ware auf Verlangen an uns herauszugeben und zu
übergeben.
11. Verjährung
11.1 Verkürzte Verjährungsfrist
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB
verjähren die Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11.2 Ausnahmen von der verkürzten Verjährungsfrist
Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die in Artikel 11.1 genannte
Verkürzung der Verjährungsfrist findet daher keine Anwendung:
- für dingliche Herausgabeansprüche Dritter,- für Mängelansprüche an einer Ware, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat,- für Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie,- bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer,- für Ansprüche aus Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit,- für Rückgriffsansprüche nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,- für
Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung
von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
11.3 Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche
Für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf
einem Mangel des Vertragsgegenstandes beruhen, gelten die Verjährungsfristen, die sich für
Ansprüche nach Ziffer 8.1 und 9 für Sach- und Rechtsmängel ergeben, entsprechend. Sollte jedoch im
Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu einer früheren Verjährung der
konkurrierenden Ansprüche führen, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche
Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in
jedem Fall unberührt.
11.4 Anwendung auf Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Soweit sich die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns nach den Ziffern 8.1 und 9 verkürzt, gilt
diese Verkürzung entsprechend für Ansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter, Angestellten, Beauftragten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die auf
demselben Rechtsgrund beruhen.
12. Allgemeine Haftung
12.1 Haftungsausschluss
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Art. 4 und 8 dieser AGB vorgesehen, ist -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung
11 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkung gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen geltend macht.
12.2 Haftung für Auskünfte
Soweit Wirtschaftlichkeitsberechnungen, z.B. im Rahmen von Vertragsgesprächen oder -unterlagen,
vorgenommen werden, die sich auf klimatische Verhältnisse, steuerliche Verhältnisse, staatliche
Förderungen und Subventionen jeglicher Art oder sonstige Finanzierungsbedingungen, Rentabilität
etc. beziehen, handelt es sich um Angaben, die wir nach bestem Wissen und Gewissen machen. Eine
Haftung für deren Richtigkeit, Bestand oder Eintritt können wir nicht übernehmen, es sei denn, es
liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Es wird in jedem Fall erwartet, dass der Kunde die
notwendigen Informationen und Ratschläge von qualifizierten Beratern in dieser Hinsicht einholt.
13. Besondere Bestimmungen für integrierte Batteriesysteme
13.1 Umfang und Gewährleistung
13.1.1 Gewährleistung für Batteriesysteme
Die Gewährleistung für integrierte Batteriesysteme erstreckt sich auf Material- und
Herstellungsfehler, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit darstellen. Die
gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht vertraglich eine
längere Frist vereinbart ist.
13.1.2 Definition der Leistungen
Eine Batterie gilt als vertragsgemäß, wenn sie während der Garantiezeit mindestens 80 % ihrer
ursprünglichen Nennkapazität erreicht, gemessen unter den im Benutzerhandbuch festgelegten
Bedingungen (z. B. Lade-/Entladezyklen, Umgebungstemperatur).
13.1.3 Garantierte Mindestleistung
Zusätzlich zur Garantie gibt Janergy eine begrenzte Leistungsgarantie für Batteriesysteme:
- 80 % der ursprünglichen Nominalkapazität nach 5 Jahren; - 70 % der ursprünglichen
Nominalkapazität nach 10 Jahren,
gemessen bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C und nach Standardtestverfahren.
13.2 Bedingungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
13.2.1 Hinweise zur Verwendung
Der Kunde muss die Batteriesysteme entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung
verwenden. Dazu gehören insbesondere:
- Einhaltung der Lade- und Entladeparameter; - Verwendung in den angegebenen
Temperaturbereichen; - Durchführung von Wartungsarbeiten, falls erforderlich.
13.2.2 Ausschluss der Gewährleistung
Die Garantie ist nichtig, wenn:
12- die Batterie unsachgemäß installiert, transportiert, gelagert oder gewartet wurde; - Manipulationen
oder nicht autorisierte Reparaturen durchgeführt wurden; - äußere Einflüsse wie Überspannung,
Feuer, Wasser, Überschwemmung oder extreme Temperaturen Schäden verursachen.
13.2.3 Nachweispflichten
Im Garantiefall muss der Kunde die Seriennummer der Batterie sowie eine detaillierte Beschreibung
des Defekts zur Verfügung stellen. Janergy behält sich das Recht vor, die Batterie vor Ort zu
besichtigen oder zurückzufordern.
13.2.4 Kostenregelung
Die Kosten für den Transport der Batterie gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der
Garantieanspruch ist berechtigt.
14. Regionale Normen und Zertifizierungen
14.1 Übereinstimmung mit internationalen Normen
14.1.1 Normen und Vorschriften
Alle von Janergy gelieferten Produkte entsprechen den geltenden internationalen Standards und
regionalen Vorschriften. Dazu gehören unter anderem:
- IEC 61215: Design Qualification and Type Testing for Solar Modules,- IEC 61730: Safety Qualification
for PV Modules,- UL Certification: Für den nordamerikanischen Markt,- CE-Kennzeichnung: Gemäß
den EU-Richtlinien,- CQC-Zertifizierung: Für den chinesischen Markt.
14.1.2 Verantwortung des Kunden
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die spezifischen lokalen Anforderungen vor Vertragsabschluss
mitzuteilen. Zusätzliche Zertifizierungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, können
Kosten und Lieferverzögerungen verursachen, die vom Kunden getragen werden müssen.
14.2 Netzanschluss- und Betriebsvorschriften
14.2.1 Projekte innerhalb der EU
Bei Projekten innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Lieferung und Installation nach der
Verordnung (EU) 2016/631 (Netzkodex für Stromerzeugungsanlagen).
14.2.2 Projekte außerhalb der EU
Bei Projekten außerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden
Netzanschlussbedingungen und regulatorischen Anforderungen bereitzustellen. Janergy ist bei der
Erstellung der notwendigen Unterlagen (z.B. Konformitätserklärungen) behilflich, übernimmt aber
keine Haftung für Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzureichender Informationen.
14.3 Umweltstandards und Recycling
14.3.1 Umweltstandards
Janergy stellt sicher, dass alle gelieferten Produkte den europäischen Umweltnormen entsprechen,
einschließlich:
13- RoHS (Richtlinie 2011/65/EU): Beschränkung von gefährlichen Stoffen; - REACH-Verordnung (EG Nr.
1907/2006): Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen.
14.3.2 Rücknahmesystem
Für Kunden innerhalb der EU bietet Janergy ein Rücknahmesystem für ausgediente Solarmodule und
Batteriesysteme gemäß der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) an.
14.3.3 Verantwortung außerhalb der EU
Kunden außerhalb der EU sind für die ordnungsgemäße Entsorgung oder das Recycling
verantwortlich. Janergy stellt auf Anfrage Informationen zu geeigneten Verfahren und lokalen
Anbietern zur Verfügung.
15. Beratungsprojekte (Consulting) und Haftung
15.1 Projektplanung und -durchführung
15.1.1 Leistungen von Janergy
Janergy bietet im Rahmen von Beratungsprojekten die folgenden Leistungen an:
- Projektplanung, einschließlich Zeit- und Ressourcenmanagement; - Lieferung und Installation von
Solarmodulen und Batteriesystemen; - Schulung des Kundenpersonals.
15.1.2 Verantwortung des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich für:
- die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen; - die Sicherstellung der
baulichen Voraussetzungen am Installationsort, einschließlich Fundamente, Verkabelung und
Netzanschluss; - die Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere in Risikobereichen.
15.1.3 Verzögerungen und Mehrkosten
Verzögerungen durch fehlende Genehmigungen oder unzureichende Vorbereitungen seitens des
Kunden führen zu verlängerten Liefer- bzw. Fertigstellungsterminen. Allfällige Mehrkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
15.2 Prognosen und Haftung
15.2.1 Ertragsprognosen
Soweit Janergy Ertragsprognosen abgibt, beruhen diese auf der Anwendung professioneller
Methoden, sind jedoch nicht garantiert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Janergy übernimmt
keine Haftung für Abweichungen, die durch äußere Faktoren wie Witterungsbedingungen,
regulatorische Änderungen oder technische Störungen verursacht werden.
15.2.2 Haftungsausschluss
Janergy haftet nicht für mittelbare oder indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns oder
entgangener Einnahmen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
16. Allgemeiner Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sprache
16.1 Gerichtsstand
14Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dem
Liefer-, Dienst- oder Werkverhältnis ist Köln.
16.2 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts ist
ausgeschlossen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in Vereinbarungen
mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
solche rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die im Wege der Auslegung dem gewünschten
Ergebnis am nächsten kommt.
17.2 Korrespondenz
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Schriftverkehr in deutscher oder englischer Sprache
geführt. Weicht der Wortlaut oder die Auslegung bzw. rechtliche Bedeutung dieser AGB in deutscher
und fremdsprachiger Fassung voneinander ab, so ist der deutsche Text maßgebend.